Sonderkündigung §489: Tipps und Ablauf

Viele Darlehensnehmer wissen nicht, dass sie ihr Darlehen unter bestimmten Bedingungen durch das Sonderkündigungsrecht nach § 489 BGB vorzeitig kündigen können – und das ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen. Doch wann genau greift dieses Sonderkündigungsrecht? Welche Fristen müssen eingehalten werden? Und wie läuft die Kündigung ab? In diesem Artikel erfahren Sie alles zu den Voraussetzungen, den Fristen und dem Ablauf der Sonderkündigung nach § 489 BGB.

#Tilgung und Rückzahlung
Porträt einer Frau, die zu Hause auf der Couch liegt und einen Laptop benutzt

Voraussetzungen zur Sonderkündigung nach § 489 BGB

Das gesetzliche Sonderkündigungsrecht nach § 489 BGB ermöglicht es Ihnen, Ihr Darlehen nach 10 Jahren vorzeitig zurückzuzahlen, unabhängig von der ursprünglich vereinbarten Zinsbindung. Doch eine Sonderkündigung ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

Voraussetzungen für die Sonderkündigung

  • Das Darlehen wurde vollständig ausgezahlt: Die 10-jährige Frist beginnt ab dem Tag der vollständigen Darlehensauszahlung, nicht ab Vertragsabschluss.
  • Es handelt sich um ein Immobiliendarlehen mit festem Zinssatz: Das Sonderkündigungsrecht gilt nur für Darlehen mit einem gebundenen Sollzins. Finanzierungen mit variablen Zinsen fallen nicht unter diese Regelung.
  • Die Kündigung erfolgt mit einer Frist von 6 Monaten: Nach Ablauf der 10 Jahre muss die Kündigung mindestens 6 Monate vor dem gewünschten Rückzahlungstermin eingereicht werden.
  • Es wurde kein anderes vertragliches Sonderkündigungsrecht genutzt: Falls eine andere Kündigungsoption oder eine Umschuldung bereits genutzt wurde, kann § 489 BGB nicht erneut angewendet werden.

Welche Vorteile bietet die Sonderkündigung?

Die Sonderkündigung nach § 489 BGB ist für viele Darlehensnehmer eine attraktive Möglichkeit, ihr Darlehen flexibel zu gestalten. Nachfolgend haben wir Ihnen die Vorteile des Sonderkündigungsrechts aufgeführt.

Vorteile für Darlehensnehmer

  • Zinsersparnis: Falls die aktuellen Marktzinsen niedriger sind als Ihr aktueller Darlehenszins, können Sie eine günstigere Anschlussfinanzierung abschließen.
  • Keine Vorfälligkeitsentschädigung: Anders als bei einer außerplanmäßigen Rückzahlung oder Umschuldung müssen Sie keine zusätzlichen Kosten tragen.
  • Flexibilität bei der Finanzierung: Sie können das Darlehen entweder vollständig zurückzahlen oder eine neue Finanzierung mit besseren Konditionen abschließen.
  • Geld sparen durch Umschuldung: Die Kündigung nach 10 Jahren ermöglicht es Ihnen, auf sinkende Zinsen zu reagieren und langfristig Kosten zu sparen.

Welche Dokumente werden benötigt?

Für eine reibungslose Bearbeitung der Sonderkündigung nach § 489 BGB sind folgende Unterlagen erforderlich:

Benötigte Dokumente

  • Schriftliche Kündigungserklärung: Ein formloses Schreiben, das die Kündigung des Darlehens unter Berufung auf § 489 BGB erklärt. Diese schriftliche Kündigung muss von allen Darlehensnehmern unterschrieben sein.

     

Das Wichtigste in Kürze

Nachfolgend haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen zur Sonderkündigung nach § 489 BGB zusammengefasst:

  • Nach vollständiger Auszahlung des Darlehens können Sie es frühestens nach 10 Jahren mit einer Frist von 6 Monaten kündigen.
  • Anders als bei einer regulären vorzeitigen Ablösung entfällt eine Vorfälligkeitsentschädigung.
  • Die Kündigung muss fristgerecht und schriftlich bei der DZ HYP eingereicht werden.
  • Variable Darlehen oder kurzfristige Finanzierungen fallen nicht unter § 489 BGB.
  • Nach der Kündigung können Sie das Darlehen entweder durch Eigenkapital ablösen oder eine günstigere Finanzierung abschließen.

Schritt für Schritt: So einfach geht’s

Falls Sie eine Sonderkündigung nach § 489 BGB planen, können Sie uns darüber ganz einfach digital in Kenntnis setzen. Nutzen Sie dazu das unten verlinkte Kontaktformular. Folgen Sie anschließend dem nachfolgenden Ablauf:

1. Schritt: Kontaktformular online ausfüllen

Nutzen Sie unser Kontaktformular, um uns über Ihren Plan zur Sonderkündigung in Kenntnis zu setzen

2. Schritt: Prüfung und Bearbeitung Ihrer Anfrage

Nachdem Sie Ihre Anfrage übermittelt haben, wird diese durch unser Kundencenter geprüft und bearbeitet. Sollten noch Rückfragen bestehen, meldet sich ein Berater bei Ihnen zur Klärung der offenen Fragen.

3. Schritt: Erfolgreiche Sonderkündigung nach § 489 BGB

Wir begleiten Sie durch die notwendigen Schritte für die Sonderkündigung nach § 489 BGB. Falls alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Sonderkündigung von uns bestätigt.

Häufige Fehler bei der Sonderkündigung

Sie sollten bei der Sonderkündigung nach § 489 BGB im Zusammenhang mit Ihrer Baufinanzierung unbedingt die nachfolgenden Fehler vermeiden, die häufig aufgrund von Unwissenheit oder schlechter Planung passieren:

Diese Fehler sollten Sie vermeiden

  • Fristversäumnis: Die Kündigung muss mindestens 6 Monate vor dem gewünschten Kündigungstermin eingereicht werden.
  • Falsches Kündigungsdatum wählen: Die 10-Jahres-Frist beginnt mit der vollständigen Auszahlung des Darlehens, nicht mit Vertragsabschluss.
  • Nicht rechtzeitig um eine Anschlussfinanzierung kümmern: Falls eine neue Finanzierung benötigt wird, sollte diese parallel zur Kündigung beantragt werden.

Tipps für die Sonderkündigung

Die Sonderkündigung nach § 489 BGB ermöglicht es Ihnen, Ihr Darlehen nach 10 Jahren vorzeitig und ohne Vorfälligkeitsentschädigung zu kündigen. Um von den Vorteilen zu profitieren, ist eine frühzeitige Planung und eine fristgerechte Kündigung erforderlich. Die nachfolgenden Tipps helfen Ihnen für einen reibungslosen Ablauf:

Optimale Sonderkündigung nach § 489 BGB

  • Restschuld rechtzeitig bereitstellen: Falls Sie das Darlehen vollständig ablösen möchten, sollten Sie sicherstellen, dass die Mittel verfügbar sind.
  • Grundbuchanpassung nicht vergessen: Falls eine neue Finanzierung geplant ist, muss die Grundschuld entsprechend abgetreten werden. Sollten Sie das Darlehen vollständig aus Eigenkapital zurückzahlen, beantragen Sie bitte die Löschung der Grundschuld.